Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 347

§ 347 – Statthaftigkeit des Einspruchs

(1) Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, normal normal in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind, normal normal in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet, normal normal in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden, normal normal normal arabic ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. (2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. (3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Einsprüche gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten sind zulässig, wenn sie von Bundes- oder Landesfinanzbehörden vollstreckt werden.
  • Einsprüche können auch erhoben werden, wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wurde.
  • Abgabenangelegenheiten umfassen die Verwaltung von Abgaben und Abgabenvergütungen sowie die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften.
  • Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Einhaltung von Handelsverboten und -beschränkungen zählen ebenfalls zu den Abgabenangelegenheiten.
  • Die Vorschriften des Siebenten Teils gelten nicht für Straf- und Bußgeldverfahren.